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   OVG Niedersachsen, 02.03.2000 - 12 M 756/00   

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https://dejure.org/2000,18515
OVG Niedersachsen, 02.03.2000 - 12 M 756/00 (https://dejure.org/2000,18515)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.03.2000 - 12 M 756/00 (https://dejure.org/2000,18515)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. März 2000 - 12 M 756/00 (https://dejure.org/2000,18515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 164 BGB; § 13 GKG; § 20 Abs 3 GKG; § 46 OWiG; § 60 OWiG; § 31a StVZO; § 67 VwGO; § 78 ZPO; § 85 ZPO; § 85 Abs 1 S 1 ZPO
    Anhörung; Bevollmächtigter; Ermittlung; Fahrtenbuch; Täterfeststellung; Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung; Verschulden; Vertreter; Zurechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Oldenburg - 7 B 4867/99
  • OVG Niedersachsen, 02.03.2000 - 12 M 756/00
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.03.2000 - 12 M 756/00
    Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - BVerwG 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 12).
  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 110.72

    Ersatzzustellung behördlicher Bescheide im Lastenausgleichsrecht - Zustellung an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.03.2000 - 12 M 756/00
    Es ist ein allgemeines Rechtsprinzip, dass Handlungen und Verschulden des Vertreters oder Bevollmächtigten dem Vertretenen oder Vollmachtgeber wie eigenes Verhalten oder eigenes Verschulden zuzurechnen ist (vgl. §§ 164 ff. BGB, 46, 60 OWiG, 78 ff, 85 ZPO, 60, 67 VwGO, 14 ff. VwVfG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.10.1973 - BVerwG V C 110.72 -, BVerwGE 44, 104).
  • OVG Niedersachsen, 16.09.1997 - 12 L 3580/97

    Darlegungserfordernis bei Zulassung der Berufung; Berufungszulassung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.03.2000 - 12 M 756/00
    An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader, VwGO, Rdnrn. 41 zu § 146, Rdnrn. 27 ff zu § 124a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124a).
  • VG Stade, 05.03.2009 - 1 A 1350/08

    Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers - Anordnung ein Fahrtenbuch zu

    Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung dass dann, wenn der Halter die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers verweigert, weitergehende Nachforschungen in der Regel nicht zumutbar sind (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2000 - 12 M 756/00 -, zitiert nach Juris).

    An einer solchen hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Halter des Fahrzeuges den Anhörungsbogen nicht zurücksendet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 12 LA 416/03 -, zitiert nach Juris) oder wenn er keine Angaben zur Sache macht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 12 L 2087/99 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2000 - 12 M 756/00 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 12 LA 416/03 -, alle zitiert nach Juris).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2000 - 12 L 2377/00

    Androhung; Aufklärung; Aussageverhalten; Dauer; Ermessen; Ermessenserwägung;

    Soweit das Verwaltungsgericht daneben - seine Entscheidung insoweit allein tragend - auch auf die Rechtsprechung des Senates (Nds. OVG, Beschl. v. 2. März 2000 - OVG 12 M 756/00 -) abgestellt hat, nach der die Behörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen nicht verpflichtet ist, wenn der Halter Angaben zur Sache nicht macht, setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit der ständigen Rechtsprechung des Senates auseinander, nach der in der Regel bereits dann der Schluss gerechtfertigt ist, dass sich der Halter eines Kraftfahrzeuges weigert, an der Aufklärung der Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken, wenn er sich nach Übersendung des Anhörungsbogens nicht (zur Sache) äußert, was bereits (d.h. ohne eine weitere Ermittlungstätigkeit der Verkehrsbehörde für erforderlich zu erachten) die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtfertigt, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen (std. Rspr. d. Senats, vgl. z.B. Nds. OVG, Beschl. v. 12. April 2000 - OVG 12 L 1374/00 -).
  • VG Braunschweig, 02.04.2003 - 6 A 602/02

    Dauer; Ersatzfahrzeug; Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage;

    Aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, dessen Erklärungen er gegen sich gelten lassen muss (vgl. §§ 60 OWiG, 164 ff. BGB, 46, 78 ff, 85 ZPO, 60, 67 VwGO, 14 ff. VwVfG; dazu auch BVerwG, Urt. vom 09.10.1973 - V C 110.72 -, BVerwGE 44, 104; Nds. OVG, Beschl. vom 02.03.00 - 12 M 756/00), steht nunmehr fest, dass der Kläger das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt selbst gefahren hat und dies auch noch wusste, als er dazu im Ordnungswidrigkeitenverfahren angehört worden ist.
  • VG Braunschweig, 07.04.2003 - 6 A 84/02

    Angemessenheit; Anhörung; Aussageverweigerungsrecht; Dauer; Ermessen;

    Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Tatsache, dass der anzeigende Polizeibeamte eine genauere Täterbeschreibung nicht hat geben können und der Kläger gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten jegliche Einlassung zum in Betracht kommenden Personenkreis verweigert sowie auch über seinen Bevollmächtigten, dessen Verhalten er insoweit gegen sich gelten lassen muss (vgl. §§ 60 OWiG, 164 ff. BGB, 46, 78 ff, 85 ZPO, 60, 67 VwGO, 14 ff. VwVfG; dazu auch BVerwG, Urt. vom 09.10.1973 - V C 110.72 -, BVerwGE 44, 104; Nds. OVG, Beschl. vom 02.03.00 - 12 M 756/00), keine Angaben zur Sache gemacht und noch nicht einmal den Zeugenfragebogen zurückgesandt hat.
  • VG Braunschweig, 20.12.2001 - 6 A 199/01

    Anschrift; Beweisantrag; Fahrtenbuch; Nötigung; Straßenverkehrsgefährdung; Zeuge;

    Dieses Verhalten der Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (OVG Lüneburg, Beschl. vom 02.03.2000, 12 M 756/00 m.w.N.).
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